PDF-Import von Quirin Privatbank AG

Ich habe mich jetzt einmal durch die Verordnung durchgelesen, nachstehenden die beiden Paragraphen, je nach dem ob Portfolioverwaltung verwendet wird, die Dokumentationspflicht regelt.

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/565 DER KOMMISSION

Artikel 59

Berichtspflichten bei der Ausführung von Aufträgen, die sich nicht auf die Portfolioverwaltung beziehen

(1) Wertpapierfirmen, die im Auftrag eines Kunden einen Auftrag ausgeführt haben, der sich nicht auf die Portfolioverwaltung bezieht, sind hinsichtlich dieses Auftrags zu Folgendem verpflichtet:
a)
Sie übermitteln dem Kunden unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger die wesentlichen Informationen über die Ausführung des betreffenden Auftrags;

b)
sie übermitteln dem Kunden schnellstmöglich, spätestens aber am ersten Geschäftstag nach der Ausführung des Auftrags oder — sofern sie die Bestätigung der Ausführung von einem Dritten erhalten — spätestens am ersten Geschäftstag nach Eingang der Bestätigung des Dritten, auf einem dauerhaften Datenträger eine Mitteilung zur Bestätigung der Auftragsausführung.

Buchstabe b gilt nicht, wenn die Bestätigung die gleichen Informationen enthalten würde wie eine Bestätigung, die dem Kunden unverzüglich von einer anderen Person zuzusenden ist.

Die Buchstaben a und b gelten nicht, wenn sich Aufträge, die im Namen von Kunden ausgeführt werden, auf Anleihen ►C1 zur Finanzierung von Hypothekardarlehensverträgen mit diesen Kunden ◄ beziehen; in einem solchen Fall ist das Geschäft spätestens einen Monat nach Auftragsausführung zusammen mit den Gesamtbedingungen des Hypothekendarlehens zu melden.

(2) Über die Anforderungen gemäß Absatz 1 hinaus übermitteln die Wertpapierfirmen, dem Kunden auf Wunsch Informationen über den Stand seines Auftrags.
(3) Bei regelmäßig ausgeführten Kundenaufträgen im Zusammenhang mit Anteilen an einem Organismus für gemeinsame Anlagen verfahren die Wertpapierfirmen entweder gemäß Absatz 1 Buchstabe b oder übermitteln dem Kunden mindestens alle sechs Monate die in Absatz 4 aufgeführten Informationen über die betreffenden Geschäfte.
(4) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitteilung enthält — soweit relevant und gegebenenfalls unter Beachtung der gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verabschiedeten technischen Regulierungsstandards über Berichtspflichten — folgende Angaben:
a)
Name der Firma, die die Mitteilung macht;

b)
Name oder sonstige Bezeichnung des Kunden;

c)
Handelstag;

d)
Handelszeitpunkt;

e)
Art des Auftrags;

f)
Ausführungsplatz;

g)
Angaben zum Instrument;

h)
Kauf-/Verkauf-Indikator;

i)
Wesen des Auftrags, falls es sich nicht um einen Kauf-/Verkaufsauftrag handelt;

j)
Menge;

k)
Stückpreis;

l)
Gesamtentgelt;

m)
Summe der in Rechnung gestellten Provisionen und Auslagen sowie auf Wunsch des Kunden eine Aufschlüsselung nach Einzelposten, was — soweit relevant — auch die Höhe aller vorgeschriebenen Auf- bzw. Abschläge mit einschließt, sofern das Geschäft von einer im eigenen Auftrag handelnden Wertpapierfirma durchgeführt wurde und diese Wertpapierfirma gegenüber dem Kunden eine Verpflichtung zur bestmöglichen Durchführung dieses Geschäfts hat;

n)
erzielter Wechselkurs, sofern das Geschäft eine Währungsumrechnung umfasst;

o)
Aufgaben des Kunden in Zusammenhang mit der Abwicklung des Geschäfts unter Angabe der Zahlungs- oder Einlieferungsfrist sowie der jeweiligen Konten, sofern diese Angaben und Aufgaben dem Kunden nicht bereits früher mitgeteilt worden sind;

p)
sofern die Gegenpartei des Kunden die Wertpapierfirma selbst, eine Person der Gruppe, der die Wertpapierfirma angehört, oder ein anderer Kunde der Wertpapierfirma war, ein Verweis darauf, dass dies der Fall war, es sei denn, der Auftrag wurde über ein Handelssystem ausgeführt, das den anonymen Handel erleichtert.

Für die Zwecke von Buchstabe k gilt, dass die Wertpapierfirma dem Kunden bei tranchenweiser Ausführung des Auftrags den Preis für die einzelnen Tranchen oder den Durchschnittspreis übermitteln kann. Gibt die Wertpapierfirma den Durchschnittspreis an, übermittelt sie dem Kunden auf Wunsch den Preis für die einzelnen Tranchen.

(5) Die Wertpapierfirma kann dem Kunden die in Absatz 4 genannten Informationen unter Verwendung von Standardcodes mitteilen, wenn sie eine Erläuterung der verwendeten Codes beifügt.

Artikel 60

Berichtspflichten bei der Portfolioverwaltung

(1) Wertpapierfirmen, die Portfolioverwaltungsdienstleistungen für Kunden erbringen, übermitteln den betreffenden Kunden auf einem dauerhaften Datenträger periodisch eine Aufstellung der in ihrem Namen erbrachten Portfolioverwaltungsdienstleistungen, sofern derartige Aufstellungen nicht von anderen Personen übermittelt werden.
(2) Die laut Absatz 1 vorgeschriebene periodische Aufstellung muss eine redliche und ausgewogene Überprüfung der ergriffenen Maßnahmen sowie der Wertentwicklung des Portfolios während des Berichtszeitraums beinhalten und — soweit relevant — folgende Angaben umfassen:
a)
Name der Wertpapierfirma;

b)
Name oder sonstige Bezeichnung des Kontos des Kunden;

c)
Zusammensetzung und Bewertung des Portfolios mit Einzelangaben zu jedem gehaltenen Finanzinstrument, seinem Marktwert oder — wenn dieser nicht verfügbar ist — dem beizulegenden Zeitwert, dem Kontostand zum Beginn und zum Ende des Berichtszeitraums sowie der Wertentwicklung des Portfolios während des Berichtszeitraums;

d)
Gesamtbetrag der in dem Berichtszeitraum angefallenen Gebühren und Entgelte, mindestens aufgeschlüsselt in Gesamtverwaltungsgebühren und Gesamtkosten im Zusammenhang mit der Leistungserbringung, gegebenenfalls mit dem Hinweis, dass auf Wunsch eine detailliertere Aufschlüsselung erhältlich ist;

e)
Vergleich der Wertentwicklung während des Berichtszeitraums und der Vergleichsgröße, falls eine solche zwischen Wertpapierfirma und Kunde vereinbart wurde;

f)
Gesamtbetrag der Dividenden-, Zins- und sonstigen Zahlungen, die während des Berichtszeitraums im Zusammenhang mit dem Kundenportfolio eingegangen sind;

g)
Informationen über sonstige Maßnahmen des Unternehmens, die Rechte in Bezug auf im Portfolio gehaltene Finanzinstrumente verleihen;

h)
für jedes in dem Berichtszeitraum ausgeführte Geschäft — soweit relevant — die in Artikel 59 Absatz 4 Buchstaben c bis l genannten Informationen, es sei denn, der Kunde wünscht die Informationen über die ausgeführten Geschäfte jeweils einzeln, da dann Absatz 4 dieses Artikels anzuwenden ist.

(3) Die in Absatz 1 genannte periodische Aufstellung wird außer in den nachfolgend aufgeführten Fällen alle drei Monate vorgelegt:
a)
wenn die Wertpapierfirma ihren Kunden Zugang zu einem als dauerhafter Datenträger einstufbaren Online-System gewährt, über das der Kunde auf aktuelle Aufstellungen seines Portfolios zugreifen kann, der Kunde einfachen Zugang zu den gemäß Artikel 63 Absatz 2 erforderlichen Informationen hat und die Firma nachweisen kann, dass der Kunde mindestens einmal während des betreffenden Quartals eine Bewertung seines Portfolios aufgerufen hat;

b)
in den Fällen, in denen Absatz 4 gilt, ist die periodische Aufstellung mindestens einmal alle zwölf Monate vorzulegen;

c)
►C1 lässt der Vertrag zwischen einer Wertpapierfirma und einem Kunden über eine Portfolioverwaltungsdienstleistung ein gehebeltes Portfolio zu, ◄ ist die periodische Aufstellung mindestens einmal monatlich vorzulegen.

Die Ausnahme gemäß Buchstabe b gilt nicht für Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die unter Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe c oder Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 11 der Richtlinie 2014/65/EU fallen.

(4) In den Fällen, in denen der Kunde die Informationen über ausgeführte Geschäfte jeweils einzeln erhalten möchte, übermitteln die Wertpapierfirmen dem Kunden die wesentlichen Informationen über das betreffende Geschäft unverzüglich nach der Ausführung eines Geschäfts durch den Portfolioverwalter auf einem dauerhaften Datenträger.
Die Wertpapierfirma übermittelt dem Kunden spätestens am ersten Geschäftstag nach Ausführung des Auftrags oder — sofern sie die Bestätigung der Ausführung von einem Dritten erhält — spätestens am ersten Geschäftstag nach Eingang der Bestätigung des Dritten eine Mitteilung zur Bestätigung der Auftragsausführung mit den in Artikel 59 Absatz 4 genannten Angaben.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn die Bestätigung die gleichen Informationen enthalten würde wie eine Bestätigung, die dem Kunden unverzüglich von einer anderen Person zuzusenden ist.


ESMA MiFID QAs_deutsch-final - BaFin

Frage 9
In welchem Verhältnis steht die in Artikel 25 Absatz 6 Unterabsatz 4 MiFID II festgelegte regelmäßige Berichtspflicht bei der Portfolioverwaltung zu den Ex-Post-Berichtspflichten gemäß Artikel 60 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565?

Antwort 9
ESMA ist der Ansicht, dass Wertpapierfirmen, die Portfolioverwaltungsdienstleistungen für Privatkunden erbringen, ihre Pflicht unter Artikel 25 Absatz 6 Unterabsatz 4 MiFID II erfüllen sollen, indem sie die zusätzlichen Informationen, in wieweit die Anlage den Präferenzen, Zielen und sonstigen Merkmalen des Kunden entspricht, im Rahmen des nach Artikel 60 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 vorgeschriebenen regelmäßigen Ex-Post-Berichts zur Verfügung stellen. Insbesondere kann vernünftigerweise erwartet werden, dass Wertpapierfirmen die in Artikel 60 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 festgelegten Fristen einhalten. Im Hinblick auf das Format der Berichterstattung sollte den Firmen die Entscheidung überlassen werden, ob ein einziges oder mehrere Dokumente verwendet werden. Diese regelmäßigen zusätzlichen Informationen sollen bei Erstellung des Berichts aktualisiert und auf Basis des gesamten Kundenportfolios beurteilt werden.

Die Deka macht das auch nicht sondern nur Quartalsweise

Hallo @thomas-w
Was @Rafa geschrieben hat, triff es. Danke hierfür.

Es gibt mehrere Gründe, warum AGB’s Qurion. Ab Seite 24 werden allein die Gebühren aufgezeigt, welche in einem Kontoauszug nicht zur Buchung mit deklariert werden. Ab Seite 29 werden die Gebühren für Referenzwechselkurs beziffert. Dies ist u.a. ein Grund, warum der Wechselkurs nicht auf dem Kontoauszug mitgeteilt wird. (Preismodell 1, 2 …)

Der andere Punkt ist, dass wir nur valide Daten importierten sollten.
Ein Kontoauszug als Abrechnung für Wertpapierhandeln, ist fraglich… (z.B. Quellensteuer, Transaktionssteuer?!)

Wenn ein Laie die Daten importiert, dann sollten die importierten Daten auch stimmen.
Es gibt keine Möglichkeit hier Daten oder Info’s für jeden einzelnen Importer zu hinterlegen.
Wenn dann noch diese Informationen gepflegt werden müssen, oje… das macht kein Sinn und würde in unmengen an Arbeit ausufern.

Was mich persönlich ärgern würde, ist diese Intransparenz bei der Abrechnung und die Konsequenz wäre ein Brokerwechsel.

Vor einigen Wochen haben @stoeggich und ich, den DEKA Importer auf Vordermann gebracht. Über das Ergebnis und die Kosten/Rendite, erlaube ich mir keine Antwort :roll_eyes: .

Gruß
Alex

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Hallo @Nirus,
so ganz verstehe ich das nicht… Zu dem Depot gibt es eine Pauschale, die dann irgendwann mal im Kontoauszug auftaucht und als Depotkosten erfasst wird. Die weiteren Gebühren sollten, sofern sie anfallen, dann ebenso als Kostenposition im Kontoauszug auftauchen. Fremde Kosten, die weitergereicht werden, ebenso. Wo steht, dass diese nicht im Kontoauszug zur Buchung deklariert werden?

Bzgl. Wechselkurs: Fließt der in die Performanceberechnung ein? Das Konto/Depot wird in Euro geführt, Kontoauszug ebenso in Euro. Über den Umsatz und die Stückzahl kann der Kurs berechnet und sofern das Wertpapier in einer anderen Währung geführt wird, doch über die in PP vorhandenen Währungen zu dem Valutadatum umgerechnet werden.

Da ich Neukunde bin und mir erst ein Kontoauszug für 07/2023 (4 PDF-Seiten) vorliegt und noch kein Quartalsbericht, fehlen mir ggf. noch ein paar Infos. Kann der Quartalsbericht aktuell in PP importiert werden? Dann mit allen Infos (Kauf, Verkauf, etc)?

Ich möchte halt den Wertpapierbestand wenigstens monatlich in PP vorhalten und ungern jeden Monat 4 Seiten in PP von Hand eintippen.
Ist es ggf. möglich die Käufe/Verkäufe/Umschichtungen bereits mit dem Kontoauszug einzulesen und dann über den Quartalsbericht die fehlenden Infos wie z. B. Kosten/Steuern nachzubuchen? Dann stehen die Infos in PP analog zum Depot zur Verfügung.

Gruß,
Thomas

Hallo @thomas-w

Die Gebühr für das Depot wird, sobald diese im Kontoauszug auftaucht, erfasst.
Dies ist aber die Gebühr für die Flatrate / Vermögensverwaltungshonorar, jedoch nicht für den Kauf/Verkauf etc. des Wertpapiers. Diese ist nach Kontenmodell etc. bei jedem unterschiedlich bzw. kann immer wieder variieren.

Der Wechselkurs und ggf. Gebühren werden nicht im Kontoauszug angegeben, daher sind auch hier beide Variabeln unbekannt. Werden z. B. Steuern im Kontoauszug in Fremdwährung angegeben, können wir diese nicht in die Buchung integieren, da kein Wechselkurs vorliegt.

Das können wir verstehen, aber hier geht es nicht weiter.
Es ist egal, ob es der Kontoauszug oder ein Quartalsbericht ist.
Die Daten sind einfach nicht vorhanden.

Alle Importer verfahren nach dem selben Prinzip. Kontoauszüge/Depotauszüge etc. werden ausschließlich nur Ein- und Auslieferung sowie Kontorelevante Daten (Zinsen, Kontoführung etc.) erfasst.

Als kleines Beispiel aus solchen Auszügen:
Kontowährung: EUR
Wieviel EUR sind denn die Steuern?
Wann wurde der Wechselkurs ermittelt? Ex-Tag? Valuta-Tag?
grafik

Gruß
Alex

Genau. Nur wenn Kosten mit Wertpapierbezug ausgewiesen werden, können diese dem Wertpapier zugeordnet werden, ansonsten allgemeine Depotkosten.

Da Neukunde, habe ich bisher nur einen Kontoauszug. Auf dem wird nur in einer Position KEST in USD ausgewiesen. Das ist aber kein Problem, die Position kann im Kontoauszug übersprungen werden, da Quirion separate PDF für Erträgsnisabrechnung (zeitnah zum Abrechnungstag) erstellt. Dort ist der Wechselkurs angegeben:

image

PP kann nicht genauer sein als die Bank/Depot. An Kosten kann dem Wertpapier/Depot nur das zugeordnet werden, was die Bank auch ausweist/berechnet. Das ist dann leider bei Quirion nicht so detailiert, wie bei anderen, ist dem Kunden aber bewusst. Über PP kann dann aber zeitnah die Kursentwicklung verfolgt werden.

Wenn der Kunde den Import in PP nicht nutzt und die Daten von Hand in PP eintippt, kann er auch nur die Daten erfassen, die Quirion ihm liefert. Zu Erträgen kann die separate PDF eingelesen werden. Die Käufe und Umschichtungen müssten doch dann über den Kontoauszug möglich sein. Gerade das ist die Masse an Transaktionen und eine enorme Hilfe über den Import. Wenn es dann zu den Käufen im Quartalsbericht weitere Kostenaufschlüsselungen gibt, können die Kosten zu dem Zeitpunkt ergänzt werden (falls zu aufwendig, dann als allgemeine Depotkosten).

Es wäre echt schade, wenn alle Banken/Depots “über einen Kamm geschoren” werden und nur weil Quirion nicht alle Informationen über einzelne Abrechnungen bereitstellt, sondern über Auszug/Quartalsbericht, diese Daten nicht automatisch importiert werden können/dürfen.

Gruß,
Thomas

Hallo @thomas-w

Umgedreht… der Quirion ist hier der “Sonderling”… :wink:

Hatte ich doch geschrieben, Quirion passt nicht ins Muster, weil alles über einen Kamm geschoren werden muss :wink:
Echt enttäuschend, da der Import ja mal funktioniert hat…

Beim weiteren Test ist mir noch aufgefallen, dass die PDF-Datei mit der Erträgnisabrechnung falsch ausgelesen wird. Das könnte bei einer Anpassung dann gleich mit korrigiert werden.

Bis dahin werde ich wohl den PDF-Debugger für den Kontoauszug ein wenig missbrauchen und die Daten über ein eigenes kleines Script in ein importierbares Format umwandeln… :wink:

@thomas-w
Wenn dir was auffällt, dann einfach einen PDF-Debug hier einstellen und wir korrigieren dies.

Hallo “thomas-w”,
wäre es möglich das Script hier zu veröffentlichen?
Danke!

Hallo Nirus,
bis zu welcher Version hat der PDF Import von quirion funktioniert?
Wo kann ich diese Version downloaden?
Ich würde dann das automatische Update ausschalten.

Das dürfte diese Version sein:

Nachdem ein Update von PP installiert wurde, habe ich die Erträgnisabrechnung nochmal eingelesen. Der Fehler wird nicht mehr angezeigt, der Import erkennt die Währung und Umrechnung jetzt korrekt.

Und was die anderen Vorgänge aus dem Kontoauszug betrifft, kann ich immer noch nicht nachvollziehen, warum diese nicht wieder in den PDF-Import aufgenommen werden. Ein Teil des Imports ist doch immer bankenabhängig, weil die Daten im Formular an unterschiedlichen Stellen, in unterschiedlicher Reihenfolge ausgegeben werden. Da für Quirion z. B. keine separaten Kaufabrechnungen erstellt werden, sollte es doch möglich sein den Vorgang dann z. B. über den Kontoauszug zu importieren…

Ich habe die Verwendung des Debuggers verworfen, da es mit 3 Codingzeilen in Python möglich ist, den Text aus der PDF zu extrahieren und das gleiche Ergebnis zu haben. Nur mit dem Vorteil den Text direkt weiterbearbeiten zu können. Das Auslesen der Vorgänge aus dem Kontoauszug funktioniert. Aus Zeitgründen konnte ich die Umsetzung noch nicht komplett abschließen, der Expport als CSV fehlt noch. Ich werde damit dann erst noch die nächsten Kontoauszüge und den Quartalsbericht abwarten und einlesen, damit das auch funktioniert.
Dann muss ich mal schauen, ob/wie ich daraus eine Exe erstelle. Bisher habe ich Python Anwendungen immer nur selbst mit installiertem Python und Entwicklungsumgebung genutzt. Ich hoffe ja auch, dass die Vorgänge wieder direkt über PP importiert werden können und man sich nicht “Erfassungshilfen” außerhalb von PP erstellen muss, um die manuelle Erfassung zu vereinfachen/zu umgehen.

Vielen Dank Thomas für Deine Bemühungen zu diesem Thema!
Ich hoffe Du kannst Nirus überzeugen den ursprünglich funktionierenden PDF Import für Quirion wieder “einzubauen”.

Servus Portflio Performace Team,
ich würde gerne Quirion PDFs mit Wertpapierbewegungen (Kontoauszug) importieren.
Leider funktioniert der Import nicht.
Hat hier jemand einen Tipp?

grüße
Mark

Hi Mark, am besten hier einen PDF-Debug einstellen, damit es geprüft und der Importer entsprechend angepasst werden kann.

Hier ein Video Tutorial: Buchungen aus PDF-Dateien importieren

Servus Jaer,
hier der Auszug:

PDFBox Version: 1.8.17
Portfolio Performance Version: 0.65.4
-----------------------------------------
Kontoauszug
Konto 8***0 EUR
IBAN DE****0
*********
Vermögensverwaltungskonto in EUR
****** Datum 16.10.2023
****** Auszug-Nr 10
******** Seite 1 von 2
**********
Betreuer quirion ***
Telefon *****
E-Mail ****@quirion.de
Buchungshinweise Buchungsdatum Valuta Umsatz
Sammelgutschrift 02.10.2023 02.10.2023 250,00 EUR
D***********0
Ref.: 4*******2
Wertpapier Kauf, Ref.: 403747782 05.10.2023 09.10.2023 -45,77 EUR
Amundi Index Solu.-A.PRIME GL. Nam.-Ant.UCI.ETF DR USD Dis.oN
LU1931974692, ST 1,6866
Wertpapier Kauf, Ref.: 403747787 05.10.2023 09.10.2023 -40,37 EUR
SPDR MSCI World UCITS ETF Reg.Shares USD Unhgd Acc. o.N.
IE00BFY0GT14, ST 1,4495
Wertpapier Kauf, Ref.: 403747790 05.10.2023 09.10.2023 -36,34 EUR
iShsIII-MSCI Wld Sm.Ca.UCI.ETF Registered Shares USD(Acc)o.N.
IE00BF4RFH31, ST 6,3384
Wertpapier Kauf, Ref.: 403747793 05.10.2023 09.10.2023 -31,46 EUR
Xtr.(IE)MSCI World Value Registered Shares 1C USD o.N.
IE00BL25JM42, ST 0,8758
Wertpapier Kauf, Ref.: 403747796 05.10.2023 09.10.2023 -16,71 EUR
iShs Core MSCI EM IMI U.ETF Registered Shares o.N.
IE00BKM4GZ66, ST 0,612
Wertpapier Kauf, Ref.: 403747798 05.10.2023 09.10.2023 -12,08 EUR
iShsIII-Core Gl.Aggr.Bd UC.ETF Registered Shs EUR Acc.hgd o.N
IE00BDBRDM35, ST 2,7067
Wertpapier Kauf, Ref.: 403747802 05.10.2023 09.10.2023 -12,02 EUR
Xtr.II EUR H.Yield Corp.Bond Inhaber-Anteile 1D o.N.
LU1109942653, ST 0,7906
Wertpapier Kauf, Ref.: 403747807 05.10.2023 09.10.2023 -11,91 EUR
AMUN.GOV.BD EO BR.IG 1-3 U.ETF Actions au Porteur o.N.
FR0010754135, ST 0,0743
Wertpapier Kauf, Ref.: 403747811 05.10.2023 09.10.2023 -9,55 EUR
Amundi I.S.-A.PRIME EURO CORP. Nam.-Ant.UC.ETF DR EUR
Dis.oN
LU1931975079, ST 0,543
Quirin Privatbank AG
Postfach 311105 | 10641 Berlin T +49 (0)30 890 21-300 Handelsregister: Vorstand: Karl Matthäus Schmidt
Kurfürstendamm 119 | 10711 Berlin F +49 (0)30 890 21-301 Berlin Charlottenburg, HRB 87859 Johannes Eismann
www.quirinprivatbank.de info@quirinprivatbank.de USt-IdNr.: DE195661729 Aufsichtsratsvorsitzender: Holger Timm
KTO_AUSZ / 6****7 / 2******7 02:47:43
Kontoauszug
Konto 8*********0 EUR
IBAN DE*****20
****************
Vermögensverwaltungskonto in EUR
**** Datum 16.10.2023
***** Auszug-Nr 10
****** Seite 2 von 2
*********
Betreuer quirion *****
Telefon *******
E-Mail *****quirion.de
Buchungshinweise Buchungsdatum Valuta Umsatz
Wertpapier Kauf, Ref.: 403747815 05.10.2023 09.10.2023 -8,80 EUR
Am.I.S.-AM.IDX EO COR.SRI 0-3Y Act.Nom.UCITS ETF EUR DR
Ac.oN
LU2037748774, ST 0,179
Wertpapier Kauf, Ref.: 403747821 05.10.2023 09.10.2023 -8,22 EUR
Xtr.(IE)-MSCI World Minim.Vol. Registered Shares 1C USD o.N.
IE00BL25JN58, ST 0,2334
Wertpapier Kauf, Ref.: 403747828 05.10.2023 09.10.2023 -7,72 EUR
InvescoMI2 EUR Gov B 1-3Y ETF Reg. Shs EUR Dis. oN
IE00BGJWWY63, ST 0,2069
Wertpapier Kauf, Ref.: 403747834 05.10.2023 09.10.2023 -4,66 EUR
iShsIV-Edge MSCI EM Value F. Registered Shares USD (Acc.)oN
IE00BG0SKF03, ST 0,1258
Wertpapier Kauf, Ref.: 403747842 05.10.2023 09.10.2023 -3,57 EUR
iShsIII-MSCI EM Sm.Cap U.ETF Registered Shares o.N.
IE00B3F81G20, ST 0,0482
Vermögensverwaltungshonorar ********0, 01.10.2023 - 12.10.2023 16.10.2023 16.10.2023 -0,48 EUR
Bemessungsgrundlage ***** EUR
Betrag inkl. USt: -0,48 EUR (Netto: -0,40 EUR, USt: -0,08 EUR)
Ref.: 4******6
letzter Auszug 30.09.2023 alter Saldo 10,89 EUR
Umsatz 0,34 EUR
Limit (in Währung) 0,00 neuer Saldo 11,23 EUR
Sollzins in % p.a. 0,00
Überziehungszins in % p.a. 0,00
Dieser Kontoauszug gilt gleichzeitig als Saldenmitteilung. Etwaige Einwendungen gegen den Kontoauszug sind unverzüglich zu erheben;
ist der Kontoauszug zusätzlich als Rechnungsabschluss bezeichnet, gilt der Abschlusssaldo als genehmigt, wenn ihm nicht innerhalb von
sechs Wochen nach Zugang schriftlich widersprochen wird. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
Guthaben sind als Einlagen nach Maßgabe des Einlagensicherungsgesetzes entschädigungsfähig. Nähere Informationen können dem
"Informationsbogen für den Einleger" entnommen werden.
Quirin Privatbank AG
Postfach 311105 | 10641 Berlin T +49 (0)30 890 21-300 Handelsregister: Vorstand: Karl Matthäus Schmidt
Kurfürstendamm 119 | 10711 Berlin F +49 (0)30 890 21-301 Berlin Charlottenburg, HRB 87859 Johannes Eismann
www.quirinprivatbank.de info@quirinprivatbank.de USt-IdNr.: DE195661729 Aufsichtsratsvorsitzender: Holger Timm
KTO_AUSZ / 65025347 / 20231017 02:47:43

Ist Stand heute die einzige Lösung alle Wertpapier Kaufen/Verkaufen von Quirion von Hand ein zu tragen, oder habe ich irgendwo im Forum etwas überlesen?

MIt den neuen Erträgnisabrechnungen für die Vorabpauschalsteuerbelastung findet der Parsingprozeß nur 3 von 4 Variablen, wäre lieb, wenn sich das mal einer ansieht.

PDFBox Version: 1.8.17
Portfolio Performance Version: 0.67.1
-----------------------------------------
Erträgnisabrechnung
Referenz-Nr 350705756
Datum 19.01.2024
Depot 4038355330
hAcZDhZH, JZYfsxeIz
Herrn
dbErYYCMU xXBTuXdc Betreuer ZUSp ADvcx
sEVX-MUgiFIrNyq-FPW 4 Telefon +49 (0) 9281 82088-13
03637 htRI E-Mail jens.jugel@quirinprivatbank.de
Seite 1 von 2
Für aus Ihrem Depot fällig gewordene Erträgnisse erteilen wir nachstehende Abrechnung:
Wertpapierbezeichnung UBS(L)FS-BBG EO A.L.Crp1-5UETF Inhaber-Anteile A Dis.EUR
o.N.
ISIN LU1048314196
WKN A110QF
Lagerland Deutschland
Nominal/Stück 852,8631 ST
Währung EUR
Vorabpauschale EUR 0,02184293 pro Stück
Ex-Tag 02.01.2024
Zahlungstag 02.01.2024
Vorabpauschale (nicht gebucht) EUR 17,68
Kapitalertragsteuer EUR -4,42
Solidaritätszuschlag EUR -0,24
Kirchensteuer EUR 0,00
Ausmachender Betrag EUR -4,66
Der Abrechnungsbetrag wird mit Valuta 02.01.2024 über Ihr Konto 9130987311 EUR gebucht.
Wir bitten Sie zu beachten, dass die Vorabpauschale nicht in bar ausgeschüttet wurde.
Die jährliche Vorabpauschale gem. § 18 InvStG stellt die Berechnungsgrundlage für die Ermittlung und Abführung der
Kapitalertragsteuer dar.
Keine Steuerbescheinigung!
Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Kundenberater.
Diese Mitteilung wurde maschinell erstellt und wird von der Bank nicht unterschrieben.
Quirin Privatbank AG
Postfach 311105 | 10641 Berlin T +49 (0)30 890 21-300 Handelsregister: Vorstand: Karl Matthäus Schmidt
Kurfürstendamm 119 | 10711 Berlin F +49 (0)30 890 21-301 Berlin Charlottenburg, HRB 87859 Johannes Eismann
www.quirinprivatbank.de info@quirinprivatbank.de USt-IdNr.: DE195661729 Aufsichtsratsvorsitzender: Holger Timm
SECTRX2 / 69033257 / 20240119 14:54:51
Erträgnisabrechnung
Referenz-Nr 601923137
Seite 2 von 2
Steuerliche Informationen
Vorabpauschale: EUR 17,68
Steuerpflichtiger Betrag nach Teilfreistellung im Privatvermögen: EUR 17,68
Kapitalertragsteuerpflichtiger Betrag: EUR 17,68
Stand allg. Verlustverrechnungstopf vor Veränderung: EUR 0,00
Veränderung allg. Verlustverrechnungstopf: EUR 0,00
Stand allg. Verlustverrechnungstopf nach Veränderung: EUR 0,00
Stand Quellensteuerguthaben vor Veränderung: EUR 0,00
Veränderung Quellensteuerguthaben: EUR 0,00
Stand Quellensteuerguthaben nach Veränderung: EUR 0,00
Bemessungsgrundlage für Kapitalertragsteuer: EUR 17,68
Kapitalertragsteuer: EUR -4,42
Solidaritätszuschlag: EUR -0,24
Kirchensteuer: EUR 0,00
Steuerliche Information für Veranlagungszwecke
Steuerpfl. Betrag nach Teilfreistellung im Betriebsvermögen (EStG): EUR 17,68
Steuerpfl. Betrag nach Teilfreistellung im Betriebsvermögen (KStG): EUR 17,68
Quirin Privatbank AG
Postfach 311105 | 10641 Berlin T +49 (0)30 890 21-300 Handelsregister: Vorstand: Karl Matthäus Schmidt
Kurfürstendamm 119 | 10711 Berlin F +49 (0)30 890 21-301 Berlin Charlottenburg, HRB 87859 Johannes Eismann
www.quirinprivatbank.de info@quirinprivatbank.de USt-IdNr.: DE195661729 Aufsichtsratsvorsitzender: Holger Timm
SECTRX2 / 69033257 / 20240119 14:54:51

Hallo @drhaschus-pp
wenn alles i. O. ist, sollte dies ab dem nächsten Release mit dabei sein.

Gruß
Alex

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