Mit den Anschaffungskosten von 0 Euro laut Depotbankbescheinigung ist das aber gerade nicht passiert.
Hierzu noch folgendes BFH-Urteil:
“Zu beachten ist, dass die Nachweispflicht einer steuerneutralen Abspaltung noch immer auf Seiten des Anlegers liegt. Von Depotbanken als steuerpflichtige Sachausschüttungen behandelte Aktieneinlieferungen sind vom Anleger auf Steuerneutralität zu prüfen und über die Steuererklärung zu korrigieren.”
Also nicht einfach nur die Werte aus der Depotbescheinigung in die Anlage KAP übernehmen, sondern dort “Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge” ankreuzen, und auf einem separaten Anschreiben erläutern.
Dazu ist es dann hilfreich, wenn man vom Bafin Rückendeckung bezüglich Aktiendividende aus Bilanzgewinn vs Aktiendividende als Split/Spin-off aus Ein/Rücklagen bekommt.
Welchen „Anschaffungskosten von 0 Euro laut Depotbankbescheinigung“? In diesem Fall wurde ja offensichtlich aufgeteilt, die steuerlichen Anschaffungskosten sind also größer 0.